OLG Rostock - Beschluss vom 23.10.2009
6 W 33/09
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FGG § 70 f Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1272
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 128/09

Zulässigkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Alkoholabhängigen

OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 6 W 33/09

DRsp Nr. 2010/14176

Zulässigkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Alkoholabhängigen

1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich - etwa durch exzessiven Alkoholgenuss - zu schädigen. Eine vom Staat zu akzeptierende Entscheidung des Betroffenen zur Selbstaufgabe setzt aber dessen freie Willensbildung voraus. Zu einer freien Willensbildung ist nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. 2. Eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt auch ohne Aussicht auf einen Therapieerfolg in Betracht. Es genügt die Verhinderung einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung. Unter diesen engen Voraussetzungen kann - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - auch ein Wegsperren des Betroffenen zu seinem Wohl zulässig sein. 3. Eine Unterbringung eines Alkoholkranken ohne Heilungsaussichten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zu einem Wegsperren des Betroffenen auf Dauer führen. Die Bedeutung und die Intensität des mit einer Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen macht eine richterliche Sachaufklärung durch die Beauftragung eines extern tätigen Sachverständigen notwendig.