OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.04.2017
4 UF 2/17
Normen:
FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 1; FamfG § 11 S. 4; AktG § 78; AktG § 80;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 114/16

Zulässigkeit der für eine juristische Person des Privatrechts eingelegten Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 4 UF 2/17

DRsp Nr. 2017/13725

Zulässigkeit der für eine juristische Person des Privatrechts eingelegten Beschwerde

Orientierungssätze: Die Beschwerdeeinlegung für eine juristische Person des Privatrechts ist nur dann zulässig, wenn die für sie handelnde natürliche Person eine auf sie ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegt, es sei denn, das Organ der juristischen Person handelt selber bzw. die juristische Person wird von einem Rechtsanwalt vertreten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2016 gegen den am ....2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen, Az. 63 F 114/16 S (korrigiert - die Red.), wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahren: bis zu € 3.000,00

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 1; FamfG § 11 S. 4; AktG § 78; AktG § 80;

Gründe

I.