OLG Bremen - Beschluss vom 04.02.2014
4 WF 127/13
Normen:
ZPO §§ 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321a; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1723
MDR 2014, 493
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 908/13

Zulässigkeit der Gehörsrüge des Antragsgegners im Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 4 WF 127/13

DRsp Nr. 2014/4345

Zulässigkeit der Gehörsrüge des Antragsgegners im Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren

Im VKH-Prüfungsverfahren ist eine Gehörsrüge des Antragsgegners nicht statthaft, weil dieser nicht Beteiligter des Bewilligungsverfahrens und daher durch eine VKH-Bewilligung nicht beschwert ist.

Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 5.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO §§ 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321a; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

In dem vorliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12.6.2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 5.11.2013 teilweise stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Gehörsrüge, mit welcher sie geltend macht, sie sei weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht am Beschwerdeverfahren beteiligt worden.