Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 5.11.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
In dem vorliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12.6.2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 5.11.2013 teilweise stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Gehörsrüge, mit welcher sie geltend macht, sie sei weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht am Beschwerdeverfahren beteiligt worden.
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