Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 5.6. / 8.6. 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) war dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 2.11.2010 für die Ehesache und den Versorgungsausgleich als Rechtsanwalt zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet worden (53 F 147/10).
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