OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2012
II-6 WF 152/12
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 Nr.1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 806
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 147/10

Zulässigkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG während Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 152/12

DRsp Nr. 2012/18499

Zulässigkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG während Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens

1. Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens scheidet die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG als selbständige Familiensache aus; vielmehr gehört dieser Auskunftsanspruch wie die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst zwingend in den Scheidungsverbund nach § 137 Abs.2 Nr. 1 FamFG. 2. Gebührenrechtlich ist der im Verbund geltend gemachte Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO zu behandeln.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 5.6. / 8.6. 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 Nr.1;

Gründe

Der Beteiligte zu 1) war dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 2.11.2010 für die Ehesache und den Versorgungsausgleich als Rechtsanwalt zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet worden (53 F 147/10).