OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.08.2017
11 UF 104/17
Normen:
BGB 1601; UVG 7;
Fundstellen:
FamRB 2018, 93
FamRZ 2018, 187
MDR 2017, 1307
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1579/16

Zulässigkeit der Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts durch die Unterhaltsvorschusskassen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 11 UF 104/17

DRsp Nr. 2017/14424

Zulässigkeit der Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts durch die Unterhaltsvorschusskassen

Die Neufassung des § 7 Abs. 4 UVG bewirkt keine gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen für die Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 19.05.2017 - 5 F 1579/16 - abgeändert.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller monatlich jeweils im Voraus Kindesunterhalt für das Kind , geboren am , in Höhe von 31,00 € zu bezahlen, beginnend am 01.01.2017.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller zu 84 %, die Antragsgegnerin zu 16 %.

5.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.749,00 €

6.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt mit Wirkung zum 21.06.2017 bewilligt.

Normenkette:

BGB 1601; UVG 7;

Gründe

I.