I.
Der Beteiligte zu 1 ist der nichteheliche Vater des am 6.11.1985 geborenen Kindes, mit dessen Mutter, der Beteiligten zu 2, er derzeit noch zusammenlebt. Er hat mit Schreiben vom 7.12.1992 beim Vormundschaftsgericht beantragt, ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter des Kindes zu übertragen. Dieser Antrag wurde am 26.2.1993 zurückgewiesen, weil es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme fehle. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss vom 14.4.1993 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Protokoll des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Gemäß § 1705 Satz 1 BGB stehe die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind der Mutter zu. Der Vater erlange diese nur, wenn er die Mutter heirate, wenn das Kind für ehelich erklärt werde oder wenn er es adoptiere. Eine Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge sehe das Gesetz nicht vor.
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