AG Dresden, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 405 XVII 53/24
LG Dresden, vom 21.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 585/24
Zulässigkeit der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Unterbringung eines Betroffenen zur Durchführung der Heilbehandlung; Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - Aktenzeichen XII ZB 547/24
DRsp Nr. 2025/5071
Zulässigkeit der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Unterbringung eines Betroffenen zur Durchführung der Heilbehandlung; Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
a) Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2BGB rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23 - FamRZ 2024, 1580).b) Eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468).
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