BGH - Beschluß vom 23.01.2008
XII ZB 185/07
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 641
FGPrax 2008, 133
FamRB 2008, 209
FamRZ 2008, 866
MDR 2008, 628
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1169/07 3 W 1168/07
LG Dresden, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 848/07
AG Pirna, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 28/05

Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung lediglich zum Zweck der zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen XII ZB 185/07

DRsp Nr. 2008/6290

Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung lediglich zum Zweck der zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten

»Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.«

Normenkette:

BGB § 1906 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Betreuerin des (1960 geborenen) Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Sie hat die Genehmigung beantragt, den Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, um die regelmäßige Einnahme der ihm ärztlich verordneten Psychopharmaka sicherzustellen. Der Betroffene, der seit 2 1/2 Jahren in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte in N. lebt und sich in dieser Zeit bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, lehnt die Einnahme der Medikamente ab.