OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2015
1 WF 197/15
Normen:
GKG -KV Nr. 2111; FamGKG § 55 Abs. 2; FamGKG § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2016, 179
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 29/11

Zulässigkeit der gerichtlichen Wertfestsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 1 WF 197/15

DRsp Nr. 2015/20021

Zulässigkeit der gerichtlichen Wertfestsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Da gem. Nr. 2111 des KV zum GKG bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebühr erhoben wird, scheidet eine gerichtliche Wertfestsetzung gem. § 55 Abs. 2 FamGKG aus.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.8.2015 wird in Bezug auf die Festsetzung des Verfahrenswerts aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 2111; FamGKG § 55 Abs. 2; FamGKG § 55 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wurde mit Teilbeschluss vom 18.12.2012 zur Auskunft über sein Endvermögen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages rechtskräftig verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Nichterfüllung der geschuldeten Auskunft Zwangsmittel anzuordnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.8.2015 zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 1.000,- EUR festgesetzt. Eine Begründung für seine Entscheidung zum Verfahrenswert findet sich weder in den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.9.2015. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die getroffene Wertfestsetzung.

II.