OLG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2015
2 UF 106/14
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 912
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 353 F 183/13

Zulässigkeit der hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne eines Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 UF 106/14

DRsp Nr. 2016/1669

Zulässigkeit der hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne eines Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens

Eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten für das Kind im Sinne eines Wechselmodells ist im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich, sofern dies im Einzelfall die dem Kindeswohl am besten entsprechende Gestaltung der Betreuungszeiten darstellt.

1) Auf die Beschwerde vom 8.8.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 8.7.2014 dahingehend abgeändert, dass der Umgang wie folgt geregelt wird:

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind L. in den ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Montag nach Schulschluss (bzw. 14.00 sofern keine Schule ist) bis zum Schulbeginn (bzw. bis 14.00 sofern keine Schule ist) am Montag der Folgewoche Umgang zu haben.