OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2013
10 UF 74/12
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 S. 2; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 254; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 301;
Fundstellen:
FamFR 2013, 417
FamRZ 2014, 1458
FamRZ 2014, 326
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 30.01.2012

Zulässigkeit der im Rahmen eines güterrechtlichen Stufenantrages ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt ohne gleichzeitige Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 10 UF 74/12

DRsp Nr. 2013/18604

Zulässigkeit der im Rahmen eines güterrechtlichen Stufenantrages ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt ohne gleichzeitige Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt

Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 S. 2; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 254; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 301;

Gründe:

I.