OLG Naumburg - Urteil vom 22.08.2013
1 U 118/11
Normen:
BGB § 1901a; BGB § 1901b; BGB § 253;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 974
VersR 2014, 591
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 915/10

Zulässigkeit der intensivmedizinischen Behandlung eines akut erkrankten WachkomapatientenSchmerzensgeldansprüche der Angehörigen bei Versterben des Patienten

OLG Naumburg, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 1 U 118/11

DRsp Nr. 2013/25269

Zulässigkeit der intensivmedizinischen Behandlung eines akut erkrankten WachkomapatientenSchmerzensgeldansprüche der Angehörigen bei Versterben des Patienten

Bei einem unter mehrfachen Grunderkrankungen leidenden und nun zusätzlich akut erkranktem Wachkomapatienten ohne Patientenverfügung und ohne Betreuer ist vor der Entscheidung, ihn intensivmedizinisch zu behandeln oder nur pflegerisch zu versorgen, der mutmaßliche Patientenwille (heute geregelt in den §§ 1901 a, 1901 b BGB) zu ermitteln und ein Konsens mit den nächsten Angehörigen (hier den Eltern) zu versuchen. Kann dieser nicht erzielt werden, ist die bereits begonnene Therapie der Akuterkrankung mit allem was dazu notwendig ist, fortzusetzen. Zur Frage, ob bei Versterben des Wachkomapatienten Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen aus eigenem oder übergegangenem Recht bestehen (hier verneint).

Auf die Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) wird das am 18.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 915/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) 4.376,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen.