BGH - Urteil vom 22.10.2008
XII ZR 46/07
Normen:
BGB § 1600d Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 40
FamRZ 2009, 32
NJW-RR 2009, 505
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 210/06
AG Warendorf, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 26/06

Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 46/07

DRsp Nr. 2008/21814

Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes

§ 1600 d Abs. 4 BGB schließt eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich aus. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (BGH - XII ZR 144/06 - 16.04.2008)

Normenkette:

BGB § 1600d Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Kindesunterhalt für die Monate Juni und Juli 2003 in Anspruch. Ferner verlangt er vom Beklagten Erstattung nicht festsetzungsfähiger außergerichtlicher Anwaltskosten.

Während der 1985 geschlossenen Ehe des Klägers mit Maria L. gebar diese am 19. Januar 1990 das Kind Björn L. Als vermeintlicher Vater leistete der Kläger dem Kind Naturalunterhalt.

Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 18. April 2005 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Iburg fest, dass Björn L. nicht das Kind des Klägers ist.