OLG Koblenz - Beschluss vom 13.05.2014
13 WF 427/14
Normen:
FamFG § 57;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1930
MDR 2014, 1267
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 302/13

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 13 WF 427/14

DRsp Nr. 2014/10063

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren

Tenor

1.

Die Sache wird dem Familiengericht zur eigenen Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgegeben.

2.

Gerichtliche Kosten für das Verfahren vor dem Senat werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe

I.

Mit dem Antragsteller am 04.02.2014 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht die Kosten betreffend das von diesem anhängig gemachte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach Antragsrücknahme dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsteller mit seiner am 06.02.2014 erhobenen Gegenvorstellung.

Das Familiengericht hat die Gegenvorstellung der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt und sodann dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie diese dem Senat als Beschwerde vorlegen werde, wie es auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung vorsehe, falls binnen 1 Woche keine Rückäußerung des Antragstellers erfolge. In dieser Weise ist das Familiengericht sodann mangels weiterer Erklärung des Antragstellers verfahren.

II.