Die Sache wird dem Familiengericht zur eigenen Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgegeben.
2.Gerichtliche Kosten für das Verfahren vor dem Senat werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit dem Antragsteller am 04.02.2014 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht die Kosten betreffend das von diesem anhängig gemachte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach Antragsrücknahme dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsteller mit seiner am 06.02.2014 erhobenen Gegenvorstellung.
Das Familiengericht hat die Gegenvorstellung der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt und sodann dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie diese dem Senat als Beschwerde vorlegen werde, wie es auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung vorsehe, falls binnen 1 Woche keine Rückäußerung des Antragstellers erfolge. In dieser Weise ist das Familiengericht sodann mangels weiterer Erklärung des Antragstellers verfahren.
II.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|