Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bayreuth vom 17.8.2012 (Az: 3 F 807/12) wird als unzulässig verworfen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 44,50 EUR.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2012 beantragte der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A.. Mit Schriftsatz vom 03.08.2012, beim Amtsgericht Bayreuth eingegangen am 06.08.2012, wurde dieser Antrag wieder zurückgenommen.
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