OLG Bamberg - Beschluss vom 18.10.2012
2 UF 275/12
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 807/12

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im FGG-Verfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 2 UF 275/12

DRsp Nr. 2012/23655

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im FGG -Verfahren

Für eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG (entgegen OLG Düsseldorf, FamFR 2012, 257, OLG Nürnberg, NJW 2010, 1468). Zur Zulassung der Beschwerde durchdas Rechtsmittelgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist. Beschluss des 2. Zivilsenats -Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.10.2012, Az: 2 UF 275/12 Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bayreuth vom 17.8.2012 (Az: 3 F 807/12) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 44,50 EUR.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2012 beantragte der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A.. Mit Schriftsatz vom 03.08.2012, beim Amtsgericht Bayreuth eingegangen am 06.08.2012, wurde dieser Antrag wieder zurückgenommen.