I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 17.9.09 - 1 F 201/09 wird als unzulässig verworfen.
II. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen. In der Beschwerdeinstanz trägt die Antragsgegnerin Ziffer 1 die außergerichtlichen Kosten und Auslagen sämtlicher Beteiligter einschließlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen.
Beschwerdewert: bis 600,- €
Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdesumme im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG.
I.
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