OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.11.2009
18 UF 243/09
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 61; FamFG § 81;
Fundstellen:
AGS 2010, 41
FF 2010, 175
FF 2010, 333
FamRB 2010, 81
FamRZ 2010, 664
Justiz 2010, 225
NJW 2010, 383
NJW-Spezial 2010, 123
RVGreport 2010, 440
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 201/09

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren nach dem FamFG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 18 UF 243/09

DRsp Nr. 2009/25508

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren nach dem FamFG

Kostengrundentscheidungen können nach Inkrafttreten des FamFG ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG isoliert angegriffen werden, sofern die Beschwerdesumme von 600,- EUR gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wird.

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 17.9.09 - 1 F 201/09 wird als unzulässig verworfen.

II. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen. In der Beschwerdeinstanz trägt die Antragsgegnerin Ziffer 1 die außergerichtlichen Kosten und Auslagen sämtlicher Beteiligter einschließlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen.

Beschwerdewert: bis 600,- €

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 61; FamFG § 81;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdesumme im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG.

I.