OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2018
15 UF 60/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 430/16

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 15 UF 60/18

DRsp Nr. 2019/1834

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen

In Familienstreitsachen gilt gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO, so dass die Anfechtung der mit der Hauptsacheentscheidung ergangenen Kostengrundentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - vom 16.02.2018 - 46 F 430/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt als Unterhaltsvorschusskasse den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für dessen am ....06.2011 geborenen Sohn L... W... aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) in Anspruch.

Der Antragsteller hat zunächst im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller

a) für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.04. 2016 insgesamt 1.577,00 €

und

b) ab 01.05.2016 monatlich 100 % des Mindestunterhalts der ersten und zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich der nach § 2 Abs. 2 UVG anzurechnenden Leistungen des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes

zu zahlen.