OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.05.2015
14 WF 83/15
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 81; FamFG § 112 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; BGB § 1615l;
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 293/14

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in FamilienstreitsachenErforderlichkeit einer Abhilfeentscheidung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 14 WF 83/15

DRsp Nr. 2016/10024

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in Familienstreitsachen Erforderlichkeit einer Abhilfeentscheidung

Gegen isoliert anfechtbare Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statthaft. Abweichend von den anderen Familiensachen ist damit für das erstinstanzliche Gericht die Möglichkeit der Abhilfe eröffnet. Es hat daher die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde zu prüfen und über die Abhilfe zu entscheiden, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt.

Das Verfahren über die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 16. April erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Varel wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 5. Mai 2015 an das Amtsgericht zur Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 81; FamFG § 112 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; BGB § 1615l;

Gründe:

I.