Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 26.02.2015 der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 10.02.2015, Az. 479 F 7265/14, im Kostenpunkt aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
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