I. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Vechta vom 14.01.2015 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der aus der Staatskasse zu erstattende und mit Antrag vom 06.10.2014 geltend gemachte Vergütungsanspruch der Verfahrensbeiständin wird auf 350,00 € festgesetzt.
II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
III. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200,00 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Mit Beschluss vom 11.07.2014 wurde im vorliegenden Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind eine berufsmäßig tätige Verfahrensbeiständin bestellt. Eine Übertragung der in § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG festgelegten zusätzlichen Aufgaben erfolgte zunächst nicht.
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