OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.01.2012
8 W 15/12
Normen:
BGB § 1618; BGB § 1617a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen III 68/11

Zulässigkeit der Namensänderung eines bereits gem. § 1618 BGB einbenannten Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 8 W 15/12

DRsp Nr. 2013/5444

Zulässigkeit der Namensänderung eines bereits gem. § 1618 BGB einbenannten Kindes

Ist ein Kind bereits gem.§ 1618 BGB einbenannt worden, nachdem die Mutter geheiratet hat, so ist eine erneute Änderung des Kindesnamens nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 1 u. 2 BGB oder im Fall einer erneuten Einbenennung bei einer neuen Eheschließung der Mutter möglich. Es besteht weder die Möglichkeit zur Anfechtung, noch gibt es ein Recht auf Widerruf etwa bei Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Anschlussmöglichkeit an eine Wiederannahmeerklärung des sorgeberechtigten Elternteils ist ebenfalls nicht eröffnet.

Tenor

1.

Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.11.2011 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 €

Normenkette:

BGB § 1618; BGB § 1617a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am 11.9.2004 als Kind der Beteiligten Ziff. 1 geboren, die zum damaligen Zeitpunkt nicht verheiratet war. Das Kind erhielt deshalb gem. § 1617a BGB den Geburtsnamen der Mutter "...".