Die Klägerin erstrebt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9.2.2000 (303 F 155/99) abgeschlossenen Kindschaftsverfahrens.
Gegenstand dieses Prozesses war eine von dem jetzigen Beklagten im Jahre 1999 gegen Herrn E. B. (* xx.xx.xxxx) erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage. Der Beklagte galt als eheliches Kind des Herrn B. und seiner (des Beklagten) am 25.9.1988 verstorbenen Mutter. Die Anfechtungsklage war auf die Behauptung gestützt, erst im Februar 1998 habe der jetzige Beklagte erfahren, dass nicht Herr E. B., sondern der bereits verstorbene Herr J. P. J. (* xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx) sein leiblicher Vater sei. Dies habe ihm Herr E. B. damals mitgeteilt.
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