OLG Köln - Urteil vom 08.08.2002
14 UF 61/02
Normen:
ZPO § 66 ; BGB § 1922 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 536
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 236/01

Zulässigkeit der Nebenintervention in Kindschaftssachen

OLG Köln, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 14 UF 61/02

DRsp Nr. 2004/7763

Zulässigkeit der Nebenintervention in Kindschaftssachen

»1. Zum personellen Anwendungsbereich des § 66 ZPO in Kindschaftssachen.2. In Anfechtungsprozessen steht dem als wahren Erzeuger in Betracht kommenden Mann das Recht der Nebenintervention unabhängig davon zu, ob es sich um eine Anfechtungsklage des Kindes oder eine solche des gesetzlichen Vaters handelt.3. Die Interventionsberechtigung des als wahrer Erzeuger in Betracht kommenden Mannes ist nicht vererblich.«

Normenkette:

ZPO § 66 ; BGB § 1922 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9.2.2000 (303 F 155/99) abgeschlossenen Kindschaftsverfahrens.

Gegenstand dieses Prozesses war eine von dem jetzigen Beklagten im Jahre 1999 gegen Herrn E. B. (* xx.xx.xxxx) erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage. Der Beklagte galt als eheliches Kind des Herrn B. und seiner (des Beklagten) am 25.9.1988 verstorbenen Mutter. Die Anfechtungsklage war auf die Behauptung gestützt, erst im Februar 1998 habe der jetzige Beklagte erfahren, dass nicht Herr E. B., sondern der bereits verstorbene Herr J. P. J. (* xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx) sein leiblicher Vater sei. Dies habe ihm Herr E. B. damals mitgeteilt.