OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.10.2002
1 WF 207/02
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 1, 2, 4, ;
Fundstellen:
AGS 2003, 167
OLGReport-Braunschweig 2003, 5
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 249 F 196/02

Zulässigkeit der Ratenzahlung einer Partei

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 1 WF 207/02

DRsp Nr. 2002/17362

Zulässigkeit der Ratenzahlung einer Partei

Gemäß § 115 ZPO kann eine Ratenbeteiligung einer Partei an den Prozesskosten nur dann in Betracht kommen, wenn ihr auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 1, 2, 4, ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2002 für die betroffenen Kinder die Regelung des Umgangs für Feiertage, die Geburtstage der Kinder und die Ferien begehrt und seinen Antrag unter Prozesskostenhilfevorbehalt gestellt. Das Familiengericht hat diesen Antrag als Folgesache bewertet und zum damals anhängigen Scheidungsverbundverfahren - AG Braunschweig 249 F 347/01 - verbunden. Durch Beschluss vom 29.6.2002 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren als Folgesache bewilligt und zugleich auf die Ratenzahlungsverpflichtung für das Scheidungsverfahren gemäß Beschluss vom 5. November 2001 hingewiesen, wonach eine Verpflichtung zur Ratenzahlung in Höhe von 60,00 DM monatlich bestand. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 hat der Antragsteller sodann die Abtrennung der Folgesache Umgang gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO begehrt, das Familiengericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2002 die Folgesache Umgang vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt.