I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2002 für die betroffenen Kinder die Regelung des Umgangs für Feiertage, die Geburtstage der Kinder und die Ferien begehrt und seinen Antrag unter Prozesskostenhilfevorbehalt gestellt. Das Familiengericht hat diesen Antrag als Folgesache bewertet und zum damals anhängigen Scheidungsverbundverfahren - AG Braunschweig 249 F 347/01 - verbunden. Durch Beschluss vom 29.6.2002 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren als Folgesache bewilligt und zugleich auf die Ratenzahlungsverpflichtung für das Scheidungsverfahren gemäß Beschluss vom 5. November 2001 hingewiesen, wonach eine Verpflichtung zur Ratenzahlung in Höhe von 60,00 DM monatlich bestand. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 hat der Antragsteller sodann die Abtrennung der Folgesache Umgang gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO begehrt, das Familiengericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2002 die Folgesache Umgang vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt.
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