BGH - Beschluß vom 02.10.2002
XII ZB 43/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 ;
Vorinstanzen:
AG Mosbach,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts

BGH, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen XII ZB 43/02

DRsp Nr. 2002/16266

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts

Ein sog. außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 ;

Gründe:

Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mosbach vom 26. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff.).

Vorinstanz: AG Mosbach,