BGH - Beschluss vom 11.09.2002
XII ZA 13/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in einer Familiensache

BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen XII ZA 13/02

DRsp Nr. 2002/13560

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in einer Familiensache

Eine Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet. Ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nach Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;