BGH - Beschluß vom 06.10.2004
XII ZB 137/03
Normen:
ZPO (2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 522 Abs. 2 § 321a Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2489
BGHReport 2005, 127
FuR 2005, 129
MDR 2005, 229
NJW 2005, 73
VersR 2004, 1962
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.05.2003
LG Bückeburg,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XII ZB 137/03

DRsp Nr. 2004/16987

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

»1. Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.2. Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft (Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 - FamRZ 2004, 437 f.).«

Normenkette:

ZPO (2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 522 Abs. 2 § 321a Abs. 4 S. 4 ;

Gründe: