BGH - Beschluß vom 06.07.2005
IV ZB 54/04
Normen:
ZPO § 574 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1555
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.08.2004

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Wahrung von Verfahrensgrundsätzen

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen IV ZB 54/04

DRsp Nr. 2005/11708

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Wahrung von Verfahrensgrundsätzen

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe:

I. Die Klägerin fordert als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrer im Jahre 2000 gestorbenen Mutter im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Verbleib von näher bezeichneten Aktien und Kontoguthaben der Mutter. Die Beklagte zu 1) ist die Adoptivtochter des 1987 verstorbenen Ehemannes der Mutter. Dieser hatte die Mutter der Klägerin als Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin seines Vermögens eingesetzt. Das streitige Aktiendepot sowie das Konto der Mutter bestanden bei der als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) in Anspruch genommenen Beklagten zu 2).