OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.10.1994
1 WF 130/94
Normen:
BGB § 1361 § 1601 ; BSHG § 91 ; ZPO § 114 § 620 Nr. 4, 6 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 778
FamRZ 1995, 622
MDR 1995, 933
NJW-RR 1995, 1347
OLGR-Frankfurt 1995, 104
OLGReport-Frankfurt 1995, 104

Zulässigkeit der Rückabtretung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.10.1994 - Aktenzeichen 1 WF 130/94

DRsp Nr. 1995/7553

Zulässigkeit der Rückabtretung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen

»1. Die Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, an den Unterhaltsberechtigten ist grundsätzlich zulässig.«2. Die Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen waren, ist zulässig.3. Die Geltendmachung des rückübertragenen Anspruchs durch den Unterhaltsberechtigten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.4. Auch wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, ist dem Berechtigten Prozeßkostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren Unterhalt zu bewilligen. Er kann nicht auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruches durch einstweilige Anordnung verwiesen werden, da es sich hierbei nur um ein summarisches Verfahren ohne Anfechtungsmöglichkeit handelt, das zudem häufig noch ein zusätzliches Hauptsacheverfahren nach sich zieht.5. Wird der Kindesunterhalt freiwillig gezahlt, so ist Prozeßkostenhilfe für eine Klage nur zu bewilligen, wenn der Unterhaltsverpflichtete zuvor vergeblich aufgefordert worden war, einen Titel vor dem Kreisjugendamt zu errichten.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1601 ; BSHG § 91 ; ZPO § 114 § 620 Nr. 4, 6 ;

Hinweise: