OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2012
9 UF 19/12
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 1; FamFG § 146 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 32
FamFR 2012, 394
FamRZ 2013, 317
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 96/11

Zulässigkeit der Scheidung der Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 9 UF 19/12

DRsp Nr. 2012/18523

Zulässigkeit der Scheidung der Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 146 Abs. 1 S. 1 FamFG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachantrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erstmals in der zweiten Instanz gestellt wird.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dabei hat das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 1; FamFG § 146 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller und die die vietnamesische Staatsangehörigkeit führende Antragsgegnerin haben am 04.03.2009 geheiratet. Kinder sind aus ihrer Beziehung nicht hervorgegangen. Der Antrag auf Ehescheidung ist der Antragsgegnerin am 09.06.2011 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat erklärt, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen. Der Antragsteller hat behauptet, im August des Jahres 2010 habe man sich getrennt. Dies erfolgte nach dem (insoweit unstreitigen) beiderseitigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung K... Strasse 32 in O.... In die Wohnung N...-Straße 2 in O... sei er allein eingezogen.

Er hat beantragt

die am 04.03.2009 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Scheidungsantrag zurückzuweisen.