OLG Köln - Urteil vom 01.09.2009
4 UF 83/09
Normen:
ZPO § 297; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 623;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 279/08

Zulässigkeit der Scheidung einer Ehe trotz Anhängigkeit einer Folgesache

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 4 UF 83/09

DRsp Nr. 2010/411

Zulässigkeit der Scheidung einer Ehe trotz Anhängigkeit einer Folgesache

1. Scheidet das Familiengericht eine Ehe, ohne zugleich über eine anhängige Folgesache zu entscheiden, so liegt hierin ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 623 Rnr. 2 m. w. N.). 2. Eine Folgesache ist nach bisherigem Recht auch dann noch rechtzeitig und formwirksam anhängig gemacht worden, wenn der Antrag in der Folgesache erst im Scheidungstermin gestellt wird. 3. Da das Gesetz die Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift nicht vorschreibt, kann der Scheidungsantrag nach den §§ 297, 261 II ZPO auch durch Antragstellung im Termin auf Folgesachen erweitert werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 87, 802 f. = NJW 1987, 3264). Der Folgeantrag muss dann aus einer dem Protokoll als Antrag beizufügenden Schrift verlesen werden (§ 297 I ZPO). 4. Wenn ein solcher Antrag erst in der Verhandlung gestellt wird, in der die Ehe geschieden werden soll, kann das Familiengericht nicht verlangen, dass er sogleich begründet wird, sondern es muss die Verhandlung vertagen (BGH a.a.O.; Düsseldorf FamRZ 1987, 958; Koblenz FamRZ 2004, 551; so auch Zöller, a.a.O. § 623 Rnr. 25)., wenn nicht aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorliegen.