OLG Celle - Beschluss vom 14.12.2012
12 WF 244/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; RVG § 50;
Fundstellen:
FamFR 2013, 60
FamRZ 2013, 1056
MDR 2013, 306
NJW-RR 2013, 1082
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 20.07.2012

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 12 WF 244/12

DRsp Nr. 2013/1616

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

1. Gegen die Entscheidung der Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts, der die Einziehung der Differenz zwischen den Wahlanwalts- und den ermäßigten Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren erstrebt (vgl. § 50 RVG), nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO statthaft. 2. Der Rechtspfleger ist bei der Prüfung der Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht befugt, im Mandatsverhältnis wurzelnde Einwendungen wie z. B. einen streitigen Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Gebühren zu beurteilen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadthagen vom 20.07.2012 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; RVG § 50;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 15.11.2010 Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren in erster Instanz bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin L., ..., beigeordnet. Es hat ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 275 € an die Landeskasse zu zahlen.