OLG Bamberg - Beschluss vom 20.12.2010
2 UF 245/10
Normen:
BGB § 1678 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 219; VersAusglG § 18 Abs. 2; FamGKG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 80/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versicherungsträgers; Höhe des Beschwerdewerts

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 2 UF 245/10

DRsp Nr. 2011/21354

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versicherungsträgers; Höhe des Beschwerdewerts

Ein nach § 219 FamFG am Versorgungsausgleich beteiligter Versicherungsträger ist beschwerdeberechtigt, wenn er rügt, dass ein bei ihm bestehendes, die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Anrecht in Abweichung von § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen wurde. In die Bemessung des Beschwerdewerts sind nicht nur die beschwerdegegenständlichen Anrechte, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da der Versorgungsausgleich, wie bisher, von Amts wegen zu prüfen ist und sich im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG eine isolierte Betrachtung nur einzelner Anrechte verbietet. Unbilligen Ergebnissen kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden.

I. Auf die Beschwerde der P. AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts- Haßfurt vom 31.8.2010 hinsichtlich des Anrecht des Antragstellers bei der P. AG (4) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D., Vers.Nr. 150xxx, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,5754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 151xxx bei der D., bezogen auf den 28.02.2010, übertragen.