I. Auf die Beschwerde der P. AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts- Haßfurt vom 31.8.2010 hinsichtlich des Anrecht des Antragstellers bei der P. AG (4) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D., Vers.Nr. 150xxx, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,5754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 151xxx bei der D., bezogen auf den 28.02.2010, übertragen.
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