OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2019
8 WF 196/18
Normen:
ZPO § 127; FamFG § 57 S. 2; FamFG § 76;
Fundstellen:
FamRB 2019, 227
FuR 2019, 727
MDR 2019, 695
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 112/18

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltsschutzG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 8 WF 196/18

DRsp Nr. 2019/5489

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltsschutzG

Orientierungssätze: Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung und unabhängig davon statthaft, ob bereits ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 27.09.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 19.11.2018) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127; FamFG § 57 S. 2; FamFG § 76;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.