Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 27.09.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 19.11.2018) wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
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