OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.08.2013
11 WF 1071/13
Normen:
§ 1666 BGB, § 26; § 1666 BGB, § 29; § 1666 BGB, § 30 FamFG; § 1666 BGB, § 567 ff. ZPO;
Fundstellen:
FamFR 2013, 519
FuR 2014, 189
MDR 2014, 36
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf., vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 24/13

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines am Sorgerechtsverfahren beteiligten Elternteils

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 11 WF 1071/13

DRsp Nr. 2013/22421

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines am Sorgerechtsverfahren beteiligten Elternteils

In einem Verfahren wegen elterlicher Sorge ist gegen die Beweisanordnung, nach der ein beteiligter Elternteil durch einen Arzt zu untersuchen ist und der Beteiligte an der Untersuchung mitzuwirken hat, die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft. Für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf Alkoholkonsum und die Verpflichtung, an der Untersuchung mitzuwirken, gibt es keine Rechtsgrundlage. Die allgemeine Ermittlungsbefugnis aus §§ 26, 29 und 30 FamFG reicht auch in einem Verfahren nach § 1666 BGB nicht aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d. OPf. vom 04.07.2013 aufgehoben.

Normenkette:

§ 1666 BGB, § 26; § 1666 BGB, § 29; § 1666 BGB, § 30 FamFG; § 1666 BGB, § 567 ff. ZPO;

Gründe

I.

In dem Verfahren wegen elterlicher Sorge hat das Amtsgericht - Familiengericht - Weiden i. d. OPf. zunächst am 07.05.2013 u.a. folgendes beschlossen: