OLG Koblenz - Beschluss vom 30.08.2013
13 UF 563/13
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 49 Abs. 2 S. 3; FamFG § 87 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 496
FuR 2014, 367
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 346/13

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmitteln in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Herausgabebeschluss

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 13 UF 563/13

DRsp Nr. 2013/20480

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmitteln in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Herausgabebeschluss

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 21.08.2013 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung wird die Sache dem Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Durchführung dieser zurückgegeben.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 49 Abs. 2 S. 3; FamFG § 87 Abs. 4;

Gründe

Mit einstweiliger Anordnung vom 21.08.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler gegenüber der Kindesmutter die Herausgabe der beiden betroffenen Kinder an das Kreisjugendamt ... angeordnet. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.

Die Kindesmutter hat hiergegen mit Schriftsatz vom 27.08.2013 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zunächst vorsorglich sofortige Beschwerde eingelegt. Im Zuge der weiteren Ausführungen in dem genannten Schriftsatz hat sie dann uneingeschränkt sofortige Beschwerde eingelegt (S. 12 des Schriftsatzes).