OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.07.2012
4 WF 82/12
Normen:
EGV 2201/2003; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 280 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 481
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 27.2.2012,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 4 WF 82/12

DRsp Nr. 2012/18431

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts

Die Zwischenentscheidung, mit der sich ein deutsches Gericht nach der EU-VO 2201/2300 für zuständig erklärt, ist gemäß § 113 Abs.1 S.2 FamFG, § 280 Abs.2 ZPO selbständig anfechtbar.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Oldenburg vom 27.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

EGV 2201/2003; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 280 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und haben zusammen in Österreich gelebt. Nach der Trennung ist der Antragsteller nach Oldenburg verzogen, wo er unter dem 11.11.2011 beim Familiengericht Oldenburg Scheidungsantrag gestellt hat.

Unter dem 04.01.2012 hat die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Villach (Österreich) die Scheidung beantragt. Auf Zuständigkeitsrüge des Antragstellers hat das Bezirksgericht Villach das Verfahren ausgesetzt.