OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.12.2014
4 WF 262/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 46; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 64; BGB § 823; BGB § 1004; GVG § 17; GewschG § 1; ZPO § 511;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 301/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts bei Unzuständigkeit des Familiengerichts im AusgangsverfahrenAbgrenzung von Gewaltschutzverfahren und vorbeugender Unterlassungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 4 WF 262/14

DRsp Nr. 2015/3210

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts bei Unzuständigkeit des Familiengerichts im Ausgangsverfahren Abgrenzung von Gewaltschutzverfahren und vorbeugender Unterlassungsklage

1. In jedem Verfahrensstadium hat das befasste Gericht zu prüfen, welchem Rechtsweg der Streit- bzw. Verfahrensgegenstand zuzuordnen ist, da es verpflichtet ist, die für den zutreffenden Rechtsweg einschlägige Verfahrensordnung anzuwenden. 2. Die Einordnung des Rechtsweges erfolgt, sofern die maßgeblichen Tatsachen sowohl für diese als auch den verfolgten Streitgegenstand selbst maßgeblich sind, nur aufgrund des Vortrags des Antragstellers/Klägers, im Übrigen nach Vorbringen aller Verfahrensbeteiligter/Parteien. 3. Die vom Gericht erster Instanz fehlerhaft herangezogene Verfahrensordnung und Entscheidungsform führt nicht dazu, dass ein gegen die zutreffende Entscheidungsform nicht statthaftes Rechtsmittel statthaft würde, obgleich es gegen die verwandte Entscheidungsform statthaft wäre.

Die als Beschwerde bezeichnete Berufung des Beklagten vom 03.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 23.10.2014, Az. 62 F 301/14 GS, wird auf seine Kosten verworfen.

Wert der Berufung: unter € 1.000,00

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 46; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 64; BGB § 823; BGB § 1004; GVG § 17;