OLG Hamburg - Beschluss vom 29.03.2019
12 WF 54/19
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1448
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 631 F 106/18

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die isolierte Androhung eines Ordnungsmittels

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 12 WF 54/19

DRsp Nr. 2019/7918

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die isolierte Androhung eines Ordnungsmittels

Eine isolierte Androhung eines Ordnungsmittels ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567ff ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wonach eine isolierte Androhung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 793 ZPO anfechtbar ist.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 6. März 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 21. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4;

Gründe:

Das unter dem 6. März 2019 als "Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners ist als gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde auszulegen.