OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.04.2013
11 WF 294/13
Normen:
§ 112 Nr. 2, § 113 Abs. 1 S. 2; § 112 Nr. 2, § 150 FamFG; § 112 Nr. 2, § 269; § 112 Nr. 2, § 99 Abs. 1 ZPO;
Fundstellen:
FamFR 2013, 250
FamRZ 2013, 1919
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf., vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 454/11

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Ehesache nach teilweiser Antrittsrücknahme in einer Folgesache

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen 11 WF 294/13

DRsp Nr. 2013/7221

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Ehesache nach teilweiser Antrittsrücknahme in einer Folgesache

Die Kostenentscheidung in einer Ehesache ist mit der sofortigen Beschwerde isoliert anfechtbar, soweit sie auf der teilweisen Rücknahme einer Folgesache beruht, auch wenn der zurückgenommene Antrag eine Familienstreitsache betrifft. Die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Weiden i. d. OPf. vom 23.1.2013 (berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 19.2.2013) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Verfahrens (1. Instanz) der Antragsteller 92 % und die Antragsgegnerin 8 % zu tragen hat.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.350 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 112 Nr. 2, § 113 Abs. 1 S. 2; § 112 Nr. 2, § 150 FamFG; § 112 Nr. 2, § 269; § 112 Nr. 2, § 99 Abs. 1 ZPO;

Gründe

I.