OLG Naumburg - Beschluss vom 15.05.2009
4 WF 111/08
Normen:
ZPO § 127 S. 1; ZP0 § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621g S. 2; ZPO § 620c; BGB § 133;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 145
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 532/08

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Umgangsregelung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 4 WF 111/08

DRsp Nr. 2009/21778

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Umgangsregelung

Wird ein Antrag auf einstweilige Umgangsregelung wegen fehlender Hauptsache zurückgewiesen, und wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe verweigert, ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde nach § 127 ZPO zulässig.

Normenkette:

ZPO § 127 S. 1; ZP0 § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621g S. 2; ZPO § 620c; BGB § 133;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wernigerode hat durch Beschluss vom 29. September 2008 (Bl. 32/33 d. A.) einen vom 22. des gleichen Monats datierenden Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs mit ihrem bei dem Kindesvater lebenden Sohn M. H. für die Zeit vom 02. bis zum 5. Oktober 2008 mangels anhängigen Hauptsacheverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Ferner hat es durch Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 35 d. A.), der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 01. Oktober 2008 (Bl. 77 d. A.), mit gleicher Begründung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen.