Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen.
Sachverhalt (nach zusätzlichen Angaben des Senats und kein Bestandteil der Entscheidung):
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