OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2014
14 WF 224/14
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 121/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe bei Nichterreichen der Mindestbeschwer in der Hauptsache

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 14 WF 224/14

DRsp Nr. 2015/1505

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe bei Nichterreichen der Mindestbeschwer in der Hauptsache

1. Der Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren kann grundsätzlich nicht weiter gehen als derjenige in der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VKH mangels Erfolgsaussicht ist daher nicht nur dann unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) oder als einstweilige Anordnung gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790), sondern auch dann, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung keine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 FamFG gegeben wäre. 2. (obiter dictum:) In der Sache käme auch für die Anregung eines Angehörigen des betroffenen Kindes, ihn zum Vormund zu bestellen, zur Wahrung seiner Grundrechtsposition eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Sachverhalt (nach zusätzlichen Angaben des Senats und kein Bestandteil der Entscheidung):

Gründe