Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 05.10.2012 , Az. 004 F 859/12, wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben am 11.9.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Anhörungstermin auf den 8.10.2012 bestimmt. Mit Beschluss vom 5.10.2012 hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2) abgelehnt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Im Termin vom 8.10.2012 haben die Beteiligten die Angelegenheit durch Abschluss einer Vereinbarung geregelt.
Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, da ein Ausnahmefall nach § 57 Satz 2 FamFG gegeben ist.
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