OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.11.2012
10 WF 1490/12
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 57; ZPO 127;
Fundstellen:
MDR 2013, 42
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 859/12

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 WF 1490/12

DRsp Nr. 2012/22467

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge

Die auf Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht gestützte Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge ist anfechtbar, wenn in der Hauptsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das gilt auch dann, wenn die mündliche Verhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 05.10.2012 , Az. 004 F 859/12, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 57; ZPO 127;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben am 11.9.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Anhörungstermin auf den 8.10.2012 bestimmt. Mit Beschluss vom 5.10.2012 hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2) abgelehnt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Im Termin vom 8.10.2012 haben die Beteiligten die Angelegenheit durch Abschluss einer Vereinbarung geregelt.

Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, da ein Ausnahmefall nach § 57 Satz 2 FamFG gegeben ist.