OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2005
10 WF 178/05
Normen:
ZPO § 216 Abs. 2 § 252 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1772
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 537/02

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Weigerung des Gerichts zur Anberaumung eines Termin zur mündlichen Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 10 WF 178/05

DRsp Nr. 2008/12929

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Weigerung des Gerichts zur Anberaumung eines Termin zur mündlichen Verhandlung

»1. Die Weigerung des Gerichts, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Im Scheidungsverfahren ist bei Entscheidungsreife unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen.«

Normenkette:

ZPO § 216 Abs. 2 § 252 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es hat nämlich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Diese Zurückweisung eines Gesuchs ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 33). Insoweit folgt das Beschwerderecht (auch) aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 252 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, aaO., § 216, Rz. 21; Zöller/Greger, aaO., § 252, Rz. 1).