Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es hat nämlich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Diese Zurückweisung eines Gesuchs ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 33). Insoweit folgt das Beschwerderecht (auch) aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 252 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, aaO., § 216, Rz. 21; Zöller/Greger, aaO., § 252, Rz. 1).
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