OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.02.2012
13 UF 28/12
Normen:
FamFG § 119 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr.. 2; ZPO § 916 ff.;
Fundstellen:
FamFR 2012, 234
FamRB 2012, 147
FamRZ 2012, 1077
MDR 2012, 472
NJW-RR 2012, 902
Vorinstanzen:
AG Meppen - 20 F 218/11 ASGÜ - 26.1.2012,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes in einer Familienstreitsache

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 13 UF 28/12

DRsp Nr. 2012/4564

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes in einer Familienstreitsache

Gegen einen Beschluss, in dem ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer Familienstreitsache zurückgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde nach den ZPO -Vorschriften statthaft.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 26. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Normenkette:

FamFG § 119 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr.. 2; ZPO § 916 ff.;

Gründe:

I. (abgekürzt)

Die 76 bzw. 77 Jahre alten Beteiligten haben am 24.10.1963 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit 1994 getrennt.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet. Sie hat gegen den Antragsgegner wegen Forderungen auf Zahlung von Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt beim Amtsgericht Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.