Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 26. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
I. (abgekürzt)
Die 76 bzw. 77 Jahre alten Beteiligten haben am 24.10.1963 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit 1994 getrennt.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet. Sie hat gegen den Antragsgegner wegen Forderungen auf Zahlung von Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt beim Amtsgericht Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
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