OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.11.2010
13 UF 90/10
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 745
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 788/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes an das Jugendamt als Ergänzungspfleger; Wegfall der Beschwer durch Herausgabe des Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 13 UF 90/10

DRsp Nr. 2010/21522

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes an das Jugendamt als Ergänzungspfleger; Wegfall der Beschwer durch Herausgabe des Kindes

1. Die in § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Familiensachen (§ 57 Satz 1 FamFG) ist über den Gesetzeswortlaut hinaus entsprechend in Fällen anzuwenden, in denen die Herausgabe des Kindes von einem Elternteil an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt angeordnet worden ist. 2. Die Beschwerdeberechtigung entfällt regelmäßig nicht bereits durch den Vollzug der Herausgabeanordnung.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 27. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine - inzwischen vollzogene - Herausgabeanordnung betreffend ihre Tochter S..., geboren am ... 1995.