OLG Hamburg - Beschluss vom 10.11.2009
7 WF 187/09
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 252
FamRZ 2010, 665
ZFE 2010, 156
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 157/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Gewaltschutzverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 7 WF 187/09

DRsp Nr. 2009/27076

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Gewaltschutzverfahren

1. Isolierte Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG sind grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar. 2. Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR übersteigt. 3. Das gilt auch dann, wenn das der angegriffenen Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren - z.B. als Gewaltschutzsache - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 15. Oktober 2009, Az. 415 e F 157/09, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 41,25.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe: