OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2019
15 WF 29/19
Normen:
FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 112; FamFG § 113; FamFG § 151 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 528/17

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im KindschaftsverfahrenKostenentscheidung nach Antragsrücknahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 15 WF 29/19

DRsp Nr. 2019/5192

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Kindschaftsverfahren Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

1. Eine Kostenentscheidung im Kindschaftsverfahren (hier: nach Antragsrücknahme) ist eine Endentscheidung i.S. von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen die gem. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. 2. Grundsätzlich bedarf jede gerichtliche Entscheidung einer für den beschwerten Verfahrensbeteiligten erkennbaren Begründung. Einer fehlenden Begründung steht die lediglich formelhafte, inhaltsleere Begründung gleich. Dem ist durch Nennung der jeweils angewandten Norm allein nicht genügt. 3. Nach Rücknahme des Antrags im Kindschaftsverfahren ist in entspr. Anwendung von § 81 FamFG nach billigem Ermessen übe die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 FamFG). 4. Dabei entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin nach Rücknahme des Antrags die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (hier: bejaht).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt (Oder) vom 14. August 2018 - 53 F 528/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 112; FamFG § 113; FamFG § 151 Nr. ;