BGH - Beschluß vom 21.11.2001
XII ZB 215/01
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung

BGH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen XII ZB 215/01

DRsp Nr. 2002/492

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung

Die weitere Beschwerde findet gem. § 621e Abs. 2 ZPO nur gegen End- und nicht gegen Zwischenentscheidungen statt.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen Endentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27, 28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169 ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG -Familiensachen gelten, die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde.

Vorinstanz: OLG Hamm,